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Haftungsausschluss

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Was hier nicht ausgeschlossen wird

Die Haftung für rechtswidrige Absicht und für grobe Fahrlässigkeit lässt sich nach Artikel 100 des Obligationenrechts nicht im Voraus wegbedingen. Sie bleibt deshalb bestehen. Wir schreiben das hierhin, statt einen Ausschluss zu behaupten, der vor Gericht ohnehin fiele.